Allgemeine Instandhaltung - Wartung und sonstige Werkleistungsbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Unsere Allgemeinen Instandhaltung - und sonstigen Werkleistungsbedingungen
(nachfolgend Instandhaltungsbedingungen“ genannt) gelten für alle die vom Auftraggeber beauftragten Instandhaltungsleistungen, d. h. Instandsetzungsleistungen, Inspektion und Wartung, sowie für sonstige vom Auftraggeber beauftragten Werkleistungen.
Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende
oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers
erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Instandhaltungsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
1.2. Unsere Instandhaltungsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch
als Rahmenvereinbarung für künftige Verträge über die Erbringung von
Instandhaltungsleistungen sowie sonstigen Werkleistungen gegenüber
demselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie
hinweisen müssen.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in
jedem Fall Vorrang vor diesen Instandhaltungsbedingungen. Für den Inhalt
derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche
Bestätigung maßgebend.
1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom
Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform.
2. Probefahrten und – Einsätze
Mit Erteilung des Instandhaltungsauftrages erhalten wir vom Auftraggeber gleichzeitig die Erlaubnis zu Probefahrten und Einsätzen.
3. Kostenangaben, Kostenvoranschlag, Kündigung des Auftraggebers
3.1. Falls nichts Abweichendes vereinbart wird, werden wir auf Anfrage dem
Auftraggeber, soweit möglich, bei Auftragserteilung den geschätzten
unverbindlichen voraussichtlichen Preis für die durchzuführenden Leistungen
mitteilen.
3.2. Ein vom Auftraggeber ausdrücklich gewünschter verbindlicher Kostenvoranschlag wird von uns nur schriftlich erteilt; handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so ist dieser Kostenvoranschlag ausdrücklich als verbindlich zu bezeichnen.
3.3. Kündigt der Auftraggeber den erteilten Auftrag wegen wesentlicher
Überschreitung des Kostenvoranschlages, so hat er uns entsprechend § 649 BGB die bereits ausgeführten Arbeiten sowie die nicht mehr abwendbaren Kosten zu erstatten.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1. Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang beim
Auftraggeber zur Zahlung fällig. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug zu
zahlen.
4.2. Die vereinbarten Preise setzen voraus, dass die Leistung des Gesamtauftrags
in einem Zuge durchgeführt wird. Wartezeiten, die durch verspätete
Ausführung der Auftraggeber seitigen Leistungen oder aus anderen, von uns
nicht zu vertretenden Gründen entstehen, werden gesondert berechnet.
4.3. Wird eine Leistung gegen Einzelberechnung übernommen, sind Zuschläge für
Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, sofern diese angefallen sind und von uns verlangt werden, gesondert zu zahlen; insbesondere auch Vorbereitungs- und Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit.
4.4. Die abzurechnenden Beträge verstehen sich stets zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.5. Wir sind berechtigt, vor Beginn der Leistungen eine angemessene Vorauszahlung sowie während der Durchführung der Leistungen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
4.6. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen, die von uns bestritten werden, nicht anerkannt werden, nicht rechtskräftig festgestellt sind oder nicht in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind, ist ausgeschlossen.
5. Pflichten, Mitwirkung und Hilfeleistung des Auftraggebers
5.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns den Instandhaltungsgegenstand
gereinigt an unserem Geschäftssitz zur Verfügung zu stellen.
5.2. Sofern aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung Leistungen außerhalb
unserer Geschäfts- und Werkstatträume durchzuführen sind, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass nach Eintreffen unserer Mitarbeiter unverzüglich mit der Leistung begonnen werden kann.
Eintretende Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten.
5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderlichenfalls auf seine Kosten
Hilfskräfte in ausreichender Zahl und für die erforderliche Zeit zur Verfügung
zu stellen.
5.4. Die Hilfskräfte haben unseren Weisungen Folge zu leisten.
Für die bereitgestellten Hilfskräfte übernehmen wir keine Haftung.
5.5. Im Falle der Erbringung von Leistungen gemäß vorstehendem Absatz 2 außerhalb unserer Geschäfts und Werkstatträume, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Leistungserbringung erforderliche Energie (z.B. Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser) einschließlich der erforderlichen Anschlüsse auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen; gleiches gilt auch für die Bereitstellung von geeignetem Hebe- und Rüstzeug. Vom Auftraggeber sind auf seine Kosten alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Einregulierung des Instandhaltungsgegenstandes und zur Durchführung einer eventuellen Erprobung notwendig sind.
5.6. Sofern vereinbarungsgemäß Leistungen außerhalb unserer Geschäfts- und
Werkstatträume durchzuführen sind, erfolgt Auftraggebers seitig die für uns
kostenlose Bereitstellung von Abfallbehältern sowohl für unser
Verpackungsmaterial als auch eventuell von uns verursachtem Abfall; die
Abfuhr und Entsorgung übernimmt ebenfalls auf eigene Kosten der Auftraggeber.
5.7. Bei Durchführung der Leistung in seinen eigenen Räumlichkeiten obliegt dem
Auftraggeber der Schutz von Personen und Sachen; der Auftraggeber hat die
Pflicht, für angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der
Leistung zu sorgen. Der Auftraggeber hat die von uns vor Ort tätigen Mitarbeiter über die zu beachtenden Sicherheitsvorschriften - soweit wie erforderlich zu unterrichten. Eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften durch unsere Mitarbeiter sind uns vom Auftraggeber mitzuteilen.
5.8. Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nach Ziff. V nicht nach, so ist
der Auftragnehmer berechtigt aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf
seine Kosten die erforderlichen Handlungen vorzunehmen.
5.9. Im Übrigen bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche unberührt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Das Eigentumsrecht an den im Instandhaltungsgegenstand eingebauten
Teilen verbleibt bei uns bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber.
6.2. Uns steht wegen unserer Zahlungsforderungen aus dem erteilten Auftrag ein
Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in unseren Besitz gelangten
Leistungsgegenstandes des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch
wegen eventueller Forderungen aus durch uns früher durchgeführten
Leistungen oder Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem
vertragsgegenständlichen Leistungsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche durch uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
6.3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsware wird stets für uns
vorgenommen .Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit
der Verarbeitung .Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch die Verarbeitung oder Umbildung entstandenen neuen Sache gilt im
Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6.4 Werden in den Instandhaltungsgegenstand durch uns Ersatzteile, Bauteile
oder Zubehör oder sonstige Teile eingebaut und damit mit dem Instandhaltungsgegenstand untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentums an dieser Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggeber als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Autraggeber uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Auftraggeber
verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
7. Frist und Gefahrtragung
7.1 Alle Angaben über Termine und Leistungs- einschließlich Transportfristen sind
Unverbindlich und nur annähernd maßgebend.
7.2 Wird eine Leistung durch den Eintritt von Umständen verzögert, die nicht von
uns verschuldet worden sind, verlängert sich die Leistungsfrist angemessen.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Nichteinhaltung dieser Frist auf
höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb
unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen sind. Wir werden dem
Auftraggeber jedoch baldmöglichst den Beginn und das Ende derartiger
Umstände mitteilen.
7.3 Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber durch unseren Verzug
entsteht, werden wir als pauschalierte Verzugsentschädigung ersetzten. Diese
beträgt für jede volle Woche des Verzuges 0,5 %, insgesamt jedoch maximal
5% des Nettoleistungspreises desjenigen Teils, das aufgrund des Verzuges nicht
rechtzeitig benutzt werden konnte. Gewährt uns der Auftraggeber unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur
Erbringung der Leistung und wird diese Frist von uns nicht eingehalten, ist der
Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitergehende Ansprüche bestehen – unbeschadet nachfolgender Ziffer X. – nicht.
7.4 Die Gefahr der Leistung trägt der Auftraggeber .Gleiches gilt für den Transport
des Leistungsgegenstandes – auch hier trägt der Auftraggeber die Gefahr des
Untergangs oder der Beschädigung auf dem Transport.
Wird vereinbarungsgemäß der Transport von uns übernommen, geschieht dies auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, auch wenn der Transport mit unseren eigenen Fahrzeugen erfolgt. Es ist Sache des Auftraggebers, die Leistungsgegenstände gegen Transportgefahren zu versichern (Transport-Versicherung). Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers besorgen wir für die Zeit des Transportes eine angemessene Transportversicherung – die Kosten übernimmt der Auftraggeber.
8. Abnahme
8.1 Zur Abnahme der Leistung ist der Auftraggeber verpflichtet, sobald wir ihm deren
Beendigung mitgeteilt haben.
8.2 Bei nicht vertragsgemäß ausgeführter Leistung sind wir verpflichtet, den Mangel
auf unsere Kosten zu beheben. Beruht der Mangel auf einem Umstand, den der
Auftraggeber zu vertreten hat, oder ist der Mangel für die Interessen des
Auftraggebers unerheblich, haften wir nicht.
8.3 Bei einem nicht wesentlichen Mangel ist der Auftraggeber nicht zur Verweigerung
der Abnahme berechtigt.
8.4 Eine Abnahme, die verzögert wurde, aus Gründen, die wir nicht zu vertreten
haben, gilt nach Ablauf von 10 Werktagen als erteilt.
9. Mängelansprüche
9.1. Wird die Leistung nicht vollständig und/oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt, so
haben wir sie nachzuholen oder nachzubessern.
9.2. Kommen wir unserer Pflicht zur Nachholung, Nachbesserung oder
Schadensbeseitigung nicht nach, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Lassen wir diese Nachfrist fruchtlos verstreichen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt auch in allen anderen Fällen des Fehlschlagens unserer Auftragnehmer pflichten .Der Auftraggeber besitzt auch das Recht – sofern durchführbar , die Arbeiten durch Dritte vornehmen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
9.3. Von den durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen
wir soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des
Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten
des Ein- und Ausbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der
notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit
hierdurch für uns keine unverhältnismäßige Belastung eintritt.
10. Haftung des Auftragnehmers
10.1. Unsere Haftung besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des
Auftraggebers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem
Auftraggeber zuzurechnen ist.
10.2. Bei etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere
vorherige Zustimmung vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
10.3. Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haften
wir aus welchen Rechtsgründen auch immer nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch uns, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ,bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben, im Rahmen einer Garantiezusage , soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei
grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit,
in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden .Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
10.4 Der Auftraggeber kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine weiteren Ersatzansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Haftung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Instandhaltungsleistung zusammenhängen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft.
11. Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers – aus welchen Rechtsgründen auch immer –
verjähren in 12 Monaten, falls der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für
Schadensersatzansprüche nach Ziffer X. Abs. 3 gelten die gesetzlichen Fristen.
Erbringen wir die Arbeiten an einem Bauwerk und verursachen wir dadurch
dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
12. Anwendbares Recht – Gerichtsstand
12.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt Ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
12.2. Erfüllungsort für alle Leistungen und Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit
dem Vertrag ist unser Geschäftssitz.
12.3. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden
Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am
allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben.
13. Vermietung - Verkauf - Leasing
13.1 Um ein bestmögliches Angebot zu erhalten erkläre ich mich damit einverstanden dass eine Anfrage bei Bedarf an einen unsere Partner unverbindlich weitergeleitet werden kann. 13.2 Handelt es sich hierbei um ein Vermittlungsgeschäft gelten die AGB`s des Vermittlungspartners
Es können keinerlei Rechtsansprüche an uns geltend gemacht werden.
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Tel: 02166-9417992